Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§1 Geltung
[1] Die MP Filtri Germany GmbH vertreibt die Produkte der MP Filtri Firmengruppe sowie Produkte ausgewählter Dritter als Handelsunternehmen national und international. Sämtliche Lieferungen und Leistungen durch uns erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns. Diese AGB gelten bei dauerhaften oder wiederholten Vertragsbeziehungen und -abschlüssen auch dann, wenn nicht erneut ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
[2] AGB des Käufers gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Insbesondere gilt ein Schweigen von uns nicht als Anerkennung oder Zustimmung zu derartigen Bedingungen des Käufers.

§2 Vertragsabschluss
[1] Angebote durch uns sind rechtlich unverbindlich und lediglich eine Aufforderung an den Käufer, ein Angebot abzugeben. Der Vertrag kommt zustande durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und unserer Auftragsbestätigung (Annahme). Der Käufer ist an sein Angebot vier Wochen gebunden, beginnend mit dem Tag des Zugangs bei uns.
[2] Weicht die Annahme von uns von der Bestellung des Käufers ab, gilt dies als neues, rechtlich unverbindliches Angebot.

§3 Preise
[1] Alle Preise sind freibleibend. Sie gelten, soweit nicht anders vereinbart, netto ab Werk ausschließlich Verpackung.
[2] Der Mindestauftragswert (Warenwert) beträgt 100,00 €. Aufträge mit einem Warenwert unter 100,00 € werden mit einer Aufwendungspauschale von 10,00 € beaufschlagt.

§4 Produktbeschaffenheit
[1] Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus unseren Produktspezifikationen.
[2] Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien im Sinne des § 443 BGB, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart und bezeichnet werden.

§5 Erfüllungsort
[1] Wir sind zu Teillieferungen ermächtigt.
[2] Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten INCOTERMS (2010) entsprechend den ICC-Regeln über die Auslegung von Handelsklauseln. Sofern keine INCOTERMS oder sonstige Abreden vereinbart wurden, erfolgt die Lieferung EXW (Incoterms 2010).
[3] Handlungs- und Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

§6 Zahlungsbedingungen
[1] Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug an uns zu leisten.
[2] Mangels anderweitiger Bestimmungen durch den Käufer werden Zahlungen jeweils auf die älteste noch offene Rechnung einschließlich dazugehörender Nebenforderungen verrechnet.

§7 Rechte bei Mängeln
[1] Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung gemäß § 377 HGB zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 10 Kalendertage nach Ablieferung zu beanstanden. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Anderenfalls gilt die gelieferte Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt.
[2] Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Bestell- und Rechnungsnummer zu erheben.
[3] Dem Käufer stehen Mängelrechte im gesetzlichen Umfang zu, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen - insbesondere in §9 - nichts anderes vereinbart ist.

§8 Haftung
[1] Wir haften unbeschränkt nach Maßgabe des Gesetzes in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
[2] Im Übrigen ist bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieses Absatzes sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
[3] Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
[4] Die vorstehenden Absätze gelten auch für die Haftung unserer Organe und Erfüllungsgehilfen.

§9 Force Majeure
[1] Bei Ereignissen und Umständen, deren Eintritt außerhalb unseres Einflussbereichs liegt (z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, öffentlich-rechtliche Eingriffe), sind wir für die Dauer und im Umfang der Störung von unseren vertraglichen Pflichten entbunden.
[2] Wir sind insbesondere nicht verpflichtet, auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr Ware bei Dritten zu beschaffen.
[3] Falls Umstände nach Abs. 1 länger als drei Monate andauern sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§10 Eigentumsvorbehalt
[1] Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Käufer aus der bestehenden Lieferbeziehung.
[2] Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt.
[3] Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
[4] Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung im unserem Namen und unsere Rechnung als Hersteller. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
[5] Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir werden diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
[6] Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich hierüber informieren. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
[7] Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

§11 Gerichtsstand
[1] Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
[2] Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich solcher über seine Gültigkeit, gilt der ausschließliche Gerichtsstand Saarbrücken.